Meistergründungsprämie NRW

Das Land NRW fördert Gründungen von Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern durch das Förderprogramm Meistergründungsprämie. Durch die Neufassung der Meistergründungsprämie wird das Gründen einfacher und zugleich finanziell attraktiver.

So wird die Förderung für die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz von bislang max. 7.500 Euro auf bis zu max. 10.500 Euro erhöht.

Gefördert werden neben Neugründungen und Betriebsübernahmen auch die Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen mit mindestens 50 Prozent des gezeichneten Kapitals. 

Es handelt sich um einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss für die Existenzgründung.

Wie bisher ist die Gewährung der Meistergründungsprämie an eine Existenzgründungsberatung bei den zuständigen Handwerkskammern sowie an die Schaffung oder Sicherung von Arbeits- bzw. Ausbildungsplätzen geknüpft.

Die Meistergründungsprämie wurde im Jahr 1995 eingeführt und ist eines der erfolgreichsten Instrumente der Gründungs- und Arbeitsmarktförderung in Nordrhein-Westfalen. Mehr als 18.000 Existenzgründungen wurden damit im Handwerk gefördert, rund 69.000 Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze wurden geschaffen oder gesichert.


Die Unterlagen zur "alten" Meistergründungsprämie - d. h. für Bewilligungen vor 2021 - finden Sie hier:
folder Meistergründungsprämie alt (bis inkl. 2020)


Information zur Förderung und Antragsstellung
(Stand: 25.06.21)

+ Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Handwerksmeister/-innen nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HWO). Gefördert wird die erste selbstständige Vollexistenz im Handwerk in NRW. Ein vorheriger Nebenerwerb ist unschädlich für die Förderung.

Antragsberechtigt sind darüber hinaus auch Handwerksgesellen/innen in Meisterabschlussjahrgängen, damit diese nach Bewilligung/Genehmigung frühzeitig gründungsvorbereitende Maßnahmen ausführen können, die sich ansonsten negativ auf eine Förderung mit der Meistergründungsprämie auswirken könten (förderschädlich).
Die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit muss jedoch auch in diesem Fall als Meister/in innerhalb des 12monatigen Durchführungszeitraum erfolgen, damit die Förderung erhalten werden kann. Siehe hierzu auch die Frage: Kann ich die Förderung auch als Geselle/Gesellin erhalten?

+ Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt der Förderung erfüllt werden?

Voraussetzung ist die Gründung einer selbstständigen und nachhaltigen Vollexistenz im nordrhein-westfälischen Handwerk.

Gefördert werden Betriebsneugründungen, Übernahmen von Betrieben und die tätige Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen als selbstständige Vollexistenz im Handwerk.

Im Falle der Neugründung und tätigen Beteiligung muss mindestens ein unbefristeter sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz in Vollzeit oder zwei Teilzeitarbeitsplätze zu je 50 Prozent der Vollzeit für mindestens zusammengerechnet für 12 Monate geschaffen besetzt werden.

Die Voraussetzung kann auch mit einem Ausbildungsplatz erfüllt werden. Die Schaffung und Besetzung muss innerhalb von 24 Monaten und der Nachweis über die geschaffenen Mindestmonate innerhalb von 36 Monaten nach Bewilligung der Zuwendung erfolgen.

Im Falle der Betriebsübernahme müssen die vorhandenen Arbeitsplätze im bisherigen Beschäftigungsumfang für mindestens 12 Monate nach Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erhalten bleiben. Bei Übernahmen eines Betriebes mit weniger als einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz sind die Bestimmungen für Neugründungen sinngemäß anzuwenden.

+ Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung beträgt bis zu 10.500 €.

Es handelt sich um eine Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung. 70 % der förderfähigen Ausgaben (Investitionen und Betriebsmittel) bis zur Höhe von 15.000 € werden gefördert.

Die verbleibenden 30% dürfen dabei nicht über weitere öffentliche Mittel erbracht werden. Siehe hierzu auch die Frage: "Ist die Meistergründungsprämie mit anderen öffentlichen Förderungen kombinierbar?"

Das Mindestinvestitionsvolumen an förderfähigen Ausgaben liegt bei 12.000 €.

+ Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Die Anträge auf Meistergründungsprämie sind bei der zuständigen Handwerkskammer im Rahmen einer Existenzgründungsberatung zu erstellen.

Die Handwerkskammer bestätigt mit qualifiziertem Fördervotum die wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit des Gründungsvorhabens und leitet den Förderantrag an die Bewilligungsbehörde (LGH) weiter. Das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Eingang der Unterlagen bei der LGH.

+ Welche Unterlagen muss ich für den Antrag einreichen?

Neben dem eigenhändig unterschriebenen Originalantrag sind eine fachliche Stellungnahme der Handwerkskammer und ein Gründungskonzept einzureichen, welches die folgenden Mindestinhalte in aussagefähiger Form umfasst:
Lebenslauf, Vorhabensbeschreibung, Investitionsplanung, Finanzierungs- und Liquiditätsplanung und eine Rentabilitäts- und Ertragsvorschau für die ersten drei Jahre.

Darüber hinaus muss die gesicherte Gesamtfinanzierung des Vorhabens dargestellt sein und die Qualifikation als Handwerksmeister/-in (entfällt bei Anträgen von Gesellinnen und Gesellen) nachgewiesen werden.

Bei erhaltenen oder beantragten sog. De-minimis-Beihilfen ist eine entsprechende Erklärung einzureichen.

Sofern keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz vorliegt, ist ein Aufenthaltstitel vorzulegen.

+ Wann wird die Förderung ausbezahlt?

Die Förderung wird ausbezahlt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung der Förderung, der Nachweis über die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Nachweis über die getätigten Ausgaben (Mittelabruf), erbracht werden.

Das Mittelabrufformular und die Belegliste stehen zum Download auf der Seite der LGH bereit. Die Ausgaben sind anhand einer Belegliste nachzuweisen. In Form einer Stichprobenkontrolle sind in Einzelfällen die Originalbelege und Kontoauszüge einzureichen.

Barausgaben werden nicht anerkannt.

+ Wer hilft bei Fragen?

Für allgemeine Fragen und Fragen zum Verwaltungsverfahren steht die LGH zur Verfügung (siehe Kontakt rechts).

Für Fragen zur Gründung und Antragsstellung nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt zur Betriebsberatung der für Sie zuständigen Handwerkskammern auf. Finden Sie Ihren persönlichen Berater/ihrer Beraterin über nachfolgenden Link:

Finden Sie Ihre/n Berater*in
+ Welche Handwerkskammer ist für mich zuständig?

Die für Sie zuständige Handwerkskammer können Sie auf der Webseite handwerkskammer.de über die Eingabe Ihrer Postleitzahl ermitteln

+ Ist die Meistergründungsprämie mit anderen öffentlichen Förderungen kombinierbar?

Grundsätzlich ist dies möglich, es hängt jedoch von der jeweiligen Förderkombination und deren Voraussetzungen ab (ggf. Einzelfallentscheidung). Es ist grundsätzlich nicht möglich, die Meistergründungsprämie ausschließlich mit öffentlichen Förderungen (dies gilt auch für öffentliche Förderkredite, z. B. ERP-Gründerkredit / Startgeld der KfW) zu beantragen. Siehe dazu auch die Frage: "Wie hoch ist die Förderung?"

+ Wir gründen zu zweit einen Betrieb, können wir beide die Förderung erhalten?

Nein, Gegenstand der Förderung ist die Gründung. Jedes Gründungsvorhaben kann dementsprechend nur einmal mit der Meistergründungsprämie gefördert werden - unabhängig von der Anzahl der involvierten Gründer*innen.

+ Kann ich die Förderung auch erhalten, wenn ich mit der Gründung schon begonnen habe?

Da das im Rahmen der MGP zu fördernde Vorhaben die Gründung als solche ist, dürfen vor der Bewilligung (bzw. vor der Erteilung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns) keine verbindlichen, finanziellen Verpflichtungen in Hinblick auf die Gründung eingegangen werden.

Derartige Verpflichtungen werden als förderschädlich eingestuft und verhindern, dass eine Meistergündungsprämie bewilligt werden kann.

Falls Sie sich unsicher sind, ob eine geplante Aktivität ggf. förderschädlich ist, nehmen Sie bitte im Vorfeld Kontakt zur LGH auf.

+ Wie ist der Durchführungszeitraum im Antrag auszufüllen?

Der Durchführungszeitraum ist gemäß Ziffer 6.1 i. V. m. 7.4 der Förderrichtlinie grundsätzlich - aus Sicht der Förderung - für 12 Monate ab vorgesehenem Beginn der Gründungakaktivitäten zu wählen.

Beispiel: Bei Gründungsstart zum 01.07.2021 ist als Durchführungszeitraum 01.07.2021-30.06.2022 anzugeben.

+ Kann ich auch als Geselle/Gesellin die Förderung erhalten?

Nein. Die Förderung können auschließlich Handwerksmeister/innen erhalten. Es existiert eine Sonderregelung, nach der Gesellen/Gesellinnen im letzten Jahr der Meisterschule bereits einen Antrag auf Förderung stellen können.

Die Auszahlung der Förderung ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass innerhalb des 12monatigen Durchführungszeitraum die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit als Meister/in erfolgt. Konstellationen, in denen z. B. ein Betriebsleiter/eine Betriebsleitern zur Überbrückung eingestellt werden, sind nicht förderfähig, da in diesem Fall die wirtschaftliche Tätigkeit vor der Erlangung des Meistergades erfolgt ist. Siehe hierzu auch die Frage: Wer ist antragsberechtigt?


Dokumente und Formulare zum Download

Hinweis:
Bitte nehmen Sie vor Bearbeitung der Unterlagen unbedingt Kontakt zur Existenzgründungsberatung Ihrer zuständigen Handwerkskammer auf.

Rechtsgrundlage

pdf Förderrichtlinie Meistergründungsprämie (350 KB)

Beantragung

pdf Antrag Meistergründungsprämie (2.75 MB)

pdf Checkliste Antragsanlagen (666 KB)

pdf De-minimis-Erklärung (906 KB)

pdf Fachliche Stellungnahme der Handwerkskammer (1.37 MB)

Information

pdf Merkblatt Förderkonditionen (656 KB)

pdf Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest-P) (112 KB)

pdf Datenschutzrechtliche Hinweise (142 KB)

Abrechnung

pdf Formular zum Mittelabruf (2.00 MB)

spreadsheet Belegliste für Ausgaben (88 KB)

Nachweis

document Beschäftigtenliste (215 KB)

pdf Evaluationsbogen (942 KB)

Unterlagenzusammenstellung

archive Alle MGP-Unterlagen komplett als ZIP-Paket (7.78 MB)

 

 

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